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   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 5 B 839/12   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 5 B 839/12 (https://dejure.org/2013,1013)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.02.2013 - 5 B 839/12 (https://dejure.org/2013,1013)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 5 B 839/12 (https://dejure.org/2013,1013)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen das Stattgeben von einstweiligem Rechtschutz gegen eine Ordnungsverfügung bzgl. der Herstellung der Standsicherheit für einen Böschungsabschnitt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzumutbare Sanierungsanordnungen sind unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 657
  • DÖV 2013, 487
  • BauR 2013, 1430
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 5 B 839/12
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 19 ff. (= juris, Rn. 54 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 1988.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000- 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 24 (= juris, Rn. 65).

    b) Dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen einem Grundstückseigentümer eine Kostenbelastung über den Verkehrswert des sanierten Grundstücks hinaus zumutbar ist - vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 21 f. (= juris, Rn. 59 ff.) - macht die Beschwerde selbst nicht geltend.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10

    Inanspruchnahme des früheren Eigentümers eines herrenlosen Grundstücks zur

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 5 B 839/12
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 19 ff. (= juris, Rn. 54 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 1988.
  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Das ist erst zulässig, wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers endet (in diese Richtung NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41; anders OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 67 ff.), also insbesondere, wenn er sein Eigentum rechtmäßig und schutzwürdig veräußert (§ 4 Abs. 6 BBodSchG), die Sanierung erfolgreich abgeschlossen ist oder der Beklagte den Kläger aus anderen Gründen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen möchte.

    Folglich liegt ein Entscheidungshindernis über die Kosten(tragung) nicht nur in der vom Bundesverfassungsgericht implizit zugrunde gelegten Situation vor, dass Unsicherheit darüber besteht, ob die Sanierungskosten unterhalb des Verkehrswerts bleiben werden (hierzu vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 - juris Rn. 63 ff.; NdsOVG, B.v. 3.11.2005 - 11 ME 146/05 - juris Rn. 41), sondern - erst recht - auch dann, wenn schon der Verkehrswert nach Sanierung auch unter Anerkennung eines gerichtlich nicht voll kontrollierbaren (Markt-)Bewertungsspielraums (vgl. OVG Hamburg, B.v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 - juris Rn. 13) nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden kann.

    Hieraus ergibt sich, dass ausschließlich das konkrete und nicht nur ein vergleichbares Grundstück zu betrachten ist (vgl. § 2 Abs. 3 ImmoWertV; s. a. OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 11).

    Nur das harmoniert mit der Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 4 BBodSchG und wird auch im Übrigen durch § 3 Abs. 2 und § 41 ImmoWertV deutlich (vgl. OVG NW, B.v. 6.2.2013 - 5 B 839/12 - juris Rn. 11; Ginzky, DVBl 2003, 169/172).

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